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Patientenverfügung: Wenn Ärzte unsicher sind

Manuela R. kam Anfang 2014 mit Schmerzen im Bauch in ein Krankenhaus. Sie wurde gegen ihren Willen wiederbelebt und an eine Beatmungsmaschine angeschlossen. Grund: die Kürze der Patientenverfügung.

Eine Patientenverfügung ist dazu da, für Angehörige und Ärzte im „Fall der Fälle“ Klarheit zu schaffen. Der Wille des Patienten muss eindeutig erkennbar sein, auch wenn die betreffende Person im Akutfall nicht in der Lage sein sollte, ihre Vorstellungen zu äußern. Weitreichende Entscheidungen werden dadurch geregelt, z. B. der Umgang mit lebenserhaltenden Maßnahmen, Wiederbelebung oder einzelnen Therapieformen. Doch leider sind Patientenverfügungen nicht selten unzureichend verfasst – und verfehlen so ihren gewünschten Zweck …

Eine Patientenverfügung muss ausführlich, konkret und situationsbezogen formuliert sein – nur dann müssen und können sich Ärzte daran halten. Auch spielt die Aktualität eine gewichtige Rolle. Es ist allerdings nirgends verbindlich festgeschrieben, wie alt sie sein darf oder soll. Die Empfehlung des Bundesjustizministeriums ist jedoch eindeutig – sie sollte alle 12 Monate vom Ersteller überprüft werden. Und auch der Umfang und die konkrete Benennung von Maßnahmen und Behandlungen sind wichtig, wie der folgende Fall zeigt.

Wiederbelebung gegen eigenen Willen

Die damals 41-jährige Manuela R. (Quelle: Der Spiegel, 12/2015) kam Anfang 2014 mit Schmerzen im Bauch in ein Krankenhaus in Nordbayern. Während ihres Klinikaufenthaltes kollabierte sie. Manuelas Herz soll mindestens 20 Minuten still gestanden haben. Sie wurde gegen ihren mutmaßlichen Willen wiederbelebt und an eine Beatmungsmaschine angeschlossen, wie der Spiegel berichtet. In ihrer Patientenverfügung hatte sie geschrieben: „Ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen.“ Auf die erboste Nachfrage des Vaters, wich das Klinikum zuerst aus und antwortete schließlich schriftlich, man sei wegen der Kürze der Patientenverfügung unsicher gewesen. Zehn Tage nach besagtem Herzstillstand und Wiederbelebung ließ man Manuela schließlich sterben. Nun ermittelt die Staatsanwaltschaft.

Keinen Interpretationsspielraum lassen

Um solche Situationen zu vermeiden, raten Experten, Patientenverfügungen mit Unterstützung zu erstellen oder noch besser anwaltlich erstellen zu lassen. Der Mediziner Dr. Ralf Schwab, Mitglied der Leitung der internistischen Fachklinik Dr. Steger in Nürnberg, teilt diese Auffassung: „Wir sind verpflichtet, uns an den Willen in Patientenverfügungen zu halten“, so Dr. Schwab, „allerdings müssen gerade in kritischen Situationen mehrere Ärzte das, was in der Verfügung steht, identisch interpretieren. Da muss es oft sehr schnell gehen. Kommt es in Bezug auf lebenserhaltende Maßnahmen, Wiederbelebung oder spezielle Behandlungen wie künstliche Ernährung zu unterschiedlichen Interpretationen, wenden wir uns an das Betreuungsgericht. Das ist wichtig im Sinne des Patienten und im Sinne der Gesetzgebung“, so Dr. Schwab weiter.

Seit 1. September 2009 ist das 3. Patientenverfügungsgesetz in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt müssen sich Ärzte an den Willen in Patientenverfügungen halten, um sich nicht strafbar zu machen. Allerdings darf das Dokument hierfür keinen Interpretationsspielraum bieten.

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