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Reputationsrecht – das Urteil zum Recht auf Vergessen im Internet – „vergessen, vergeben, und wieder vertrauen

Das aktive Reputationsmanagement führt bei vielen direkt zu dem Recht auf Vergessen bei Suchmaschinen. „Vergessen, vergeben, und wieder vertrauen“, wie es im Schlager von Helene Fischer heißt.

Das geht kaum, wenn jemand wie ein Spanier der die Rechtsprechung vor einigen Jahren losgetreten hat, als total pleite im Internet steht. Dieser klagte gegen Google und gewann schließlich den Rechtsstreit. Wichtig: hier geht um Fallgruppen, bei denen die negative Information, z.B. Insolvenz, Vorstrafe oder ähnliches inhaltlich stimmt.

Google muss neu programmieren, damit schlechte Inhalte nicht gefunden werden

Diese Fallgruppe ist besonders relevant, wenn ein Vorgehen gegen Veröffentlicher oder sonstige Webseiten nicht möglich oder sinnvoll ist. Das Recht auf Vergessen richtet sich gegen Suchmaschinen. 2014 hatte der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten aus dem Jahre 1998 eines Klägers nach einigen Jahren nicht mehr sichtbar sein sollten. Das Bundesverfassungsgericht hatte dann 2019 die Kriterien bestätigt nach dem Betroffene von negativen Tatsachen sich zur Wehr setzen können. Zudem hat die europäische Datenschutzgrundverordnung inzwischen Normen zur Speicherung gefunden. Das Recht auf Löschung auch gesetzlich in Art. 17 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verankert. Danach hat jeder den rechtlichen Anspruch darauf, dass Fotos oder Informationen auf Webseiten Dritter jedenfalls auf Suchmaschinen im Netz nach einer gewissen Zeit nicht mehr erscheinen. Der Anspruch richtet sich gegen die Suchmaschinen auf neue Programmierung des Suchalgorithmus.

Löschungsanspruch ist Einzelfallabwägung

Die Kriterien für die „Löschung“ bei Google sind – natürlich – kompliziert. Es geht um den ewigen Kampf zwischen den Interessen des Einzelnen besonders gut dazustehen und dem Wunsch der Gemeinschaft alles zu wissen. Vornehmer ausgedrückt werden das Interesse der Öffentlichkeit und die Informationsfreiheit abgewogen mit dem Recht auf Privatsphäre und Selbstbestimmtheit des Einzelnen. Grundsätzlich gilt, dass jemand der sowieso in der Öffentlichkeit steht oder sogar die Öffentlichkeit gesucht hat mehr negative Informationen  aushalten muss. Merkspruch: „Wer mit der Bildzeitung aufsteigt, steigt auch mit der Bildzeitung ab.“ Es sind also Einzelfallentscheidungen.

Wer allerdings nicht kämpft hat schon verloren, da die Reputation eines Menschen oder Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist. Wer eine schlechte Reputation im Internet hat, trägt sozusagen eine „Pestklingel“ oder „Lepra Klapper“ vor sich her. Überall wo die Klingel nur leise zu hören ist, rennen die „Gesunden“ weg.

V.i.S.d.P.:

Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Schulte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.

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