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Reputationsrecht – Oberlandesgericht Schleswig – Daten von Internetstalkern muss Instagram nennen

Nackte Tatsachen, Internetstalker und Horror aller Art kann jeder im Internet erleben. So war der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Schleswig diskutiert wurde, deftig. Eine Schülern klagte gegen Instagram, weil ihr die Daten eines Haters herausgegeben werden sollte. Ein unbekannter Täter hatte ein Fake-Profil  „X_wurde_gehackt“ veröffentlicht. Im Internet auf diesem Instagram Profil fanden Interessierte Unterwäschefotos, deren Gesicht mit dem Handy verdeckt wurde. Zudem wurden Besuchern angedeutet, die Schülerin suche Kontakte; nachdem die Betroffene beziehungsweise deren Eltern Instagram informiert hatten wurde das Profil gelöscht. Instagram weigerte sich aber die Daten des Schädigers herauszugeben. Nun klagte die Familie, um den Täter herauszufinden und diesen zur Rechenschaft zu ziehen.

Ohne Täternamen und Adresse keine Verfolgung möglich

Im Dunkeln des Internets verstecken sich viele; daher ist Schädigern schlecht beizukommen. Bisher galt ein mühseliges Verfahren nach dem Telemediengesetz (TMG). Seit Mitte 2021 hat sich das Gesetz geändert. Nun gilt das „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist“; kurz TTDSG.

Die Betroffene wollte unter Bezug auf § 21 TTDSG die Bestandsdaten. Dem gab das Oberlandesgericht Schleswig statt, weil die Tat des Unbekannten als Beleidigung gewertet wurde. Eine Klarnamenspflicht gibt es im Internet nicht, es ist sogar problematisch, ob Host-Provider mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen verlangen können, dass Nutzer ihren Klarnamen nennen (Urt. v. 27.01.2022, Az. III ZR 3/21 u. III ZR 4/21 des Bundesgerichtshofs). Rechtlich wird unterschieden:

  • Access-Provider haften nicht für Inhalte, da diese technische Dienstleister sind.
  • Host-Provider haften für Inhalte, weil diese Dritten die Möglichkeit geben, sich zu äußern. Das sind Internetdienstleister wie Youtube oder Facebook oder Instagram. Dritte veröffentlichen auf der Plattform. Diese Haftung ist allerdings nur eine Störerhaftung, d.h. der Betroffene muss sich beschweren und sich selber kümmern.
  • Contentprovider haften immer: das sind Personen, die sozusagen eigene Internetseiten betreiben.

Schaffung des Accounts und Veröffentlichung der Fotos war Beleidigung

Das OLG Schleswig gab dem Anspruch statt – allerdings begrenzt auf die Bestandsdaten.  Grund war der am  1.12.2021 neu eingeführten § 21 TTDSG. Diese Norm verpflichtet Anbieter von Telemedien, Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten zu erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist. Damit musste Instagram die Adresse und den Namen des Täters herausgeben. Nunmehr war es möglich, gegen den Schädiger vorzugehen. Dieses ermöglicht die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche in Form von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen den Inhaber des Nutzerkontos.

Urteil https://openjur.de/u/2392332.html

OLG Schleswig, Beschluss vom 23.02.2022 – 9 Wx 23/21

Tipps und Tricks

Vorsichtig sein

Für Prominente, solche die prominent werden wollen und Otto Normalbürger gilt der alte Spruch: Wer mit der Bildzeitung aufsteigt, steigt auch wieder ab. Content, Meinungsäußerungen, Bilder und so weiter, die freiwillig veröffentlicht werden, auf Instagram, Facebook oder wo auch immer, sind kaum zu löschen und tauchen immer zu unpassenden Gelegenheiten wieder auf. Deshalb muss jeder überlegen, was er wie postet.

Selbstkontrolle

Rechtlich verpflichtet sind Betroffene auf das Internet selbst zu achten, es gilt der Grundsatz der Selbstkontrolle des Internet. Sogenannte Content-Provider müssen nur dann aufpassen, wenn diese von Opfern selbst darauf hingewiesen worden sind.

Rechte Dritter achten

Die Rechte Dritte sind heilig. Das gilt im Übrigen auch für eigene Kinder. Es ist unzulässig, das Urheberrecht nicht zu beachten oder auch das Kunsturheberrecht (Bildnisse Dritter). Wer bewusst und zu Schädigungszwecken handelt, wird genau so bestraft und behandelt wie in der realen Welt. Das wird im wahrsten Sinne des Wortes teuer.

Anonymes Internet gibt es nicht

Der hier besprochene Fall des Oberlandesgerichts behandelt einen Teilaspekt der Rechts des Internets. Auskunftsansprüche gegen Dritte werden immer weiter ausgedehnt. Selbst Geheimdienste schaffen es kaum die Identität zu verschleiern, der übliche Straftäter im Internet auf keinen Fall. Da die Rechtsordnung immer mehr Auskunftsansprüche schafft, kann sich niemand langfristig verstecken.

Barbara Streisand Effekt beachten

Achtung: wer sich laut wehrt und hektisch Aktivitäten lostritt, kann das Gegenteil erreichen. Erst dann werden weite Teile aufmerksam auf Reputations-Störungen.

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Volkswirt, Stud. Iur

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Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Schulte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.

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