Allgemein

Steuerliche Beurteilung von Vereinsfesten

Für Vereinsfeste gelten bei der Besteuerung spezielle Regelungen.

Was sich für Vereine geändert hat: Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Für diese Vereine gibt es steuerliche Änderungen, die bereits ab der Steuerveranlagung 2013 angewendet werden.
Wird der Verein wirtschaftlich tätig, kann eine Steuerpflicht entstehen. Von den Einnahmen werden zunächst die Sonderausgaben abgezogen. Entsteht dann ein positiver Betrag, bleibt ein Freibetrag von EUR 10.000,00 steuerfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der nicht verbrauchte Teil des Freibetrags auf die Veranlagung für das nächste Jahr vorgetragen werden.
Über die steuerlichen Auswirkungen, die in diesem Zusammenhang gelten, informiert Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim.

Steuerliche Risiken wirtschaftlicher Aktivitäten eines Vereins

Steuerlich neu definiert wurde die Unterscheidung zwischen kleinen und großen Vereinsfesten. Die Beurteilung, ob groß oder klein, hängt aktuell nicht mehr von der Zahl der Besucher der Veranstaltung ab. Der steuerlich dem Verein angegliederte Hilfsbetrieb für das kleine Vereinsfest umfasst alle geselligen Veranstaltungen, die sämtliche steuerlich genannten Voraussetzungen erfüllen und einen Zeitraum von 48 Stunden pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Es gelten enge Grenzen: Die Tätigkeiten von den Planungsmaßnahmen bis zu den Dienstleistungen während der Vereinsveranstaltung müssen von Vereinsmitgliedern und deren nahen Angehörigen ausgeführt werden. Lediglich ein beschränktes Angebot an Speisen und Getränken darf anlässlich eines Vereinsfests angeboten werden. Für die Zubereitung und den Gästeservice sind ausschließlich Vereinsmitgliedern oder nahe Angehörige zuständig. Auch die Unterhaltungsaufführungen können nur von Vereinsmitgliedern oder Künstlern gestaltet werden, die keinen überregionalen Bekanntheitsgrad erworben haben.

Für offene Fragen und nähere Informationen zu den steuerlichen Fallen wirtschaftlicher Aktivitäten eines Vereins steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.

Über:

Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig
Herr Jürgen-Dieter Körnig
O4 5
68161 Mannheim
Deutschland

fon ..: 0621 10069
fax ..: 0621 13358
web ..: http://www.stb-koernig.de
email : pr@deutsche-stadtauskunft.ag

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