Ein Personalleiter kann eine Kündigung unterschreiben, ohne ihr eine Vollmacht beizufügen, wenn dem Arbeitnehmer bekannt ist, dass der Unterzeichnende in die Stellung des Personalleiters berufen ist.
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Ein Personalleiter kann eine Kündigung unterschreiben, ohne ihr eine Vollmacht beizufügen, wenn dem Arbeitnehmer bekannt ist, dass der Unterzeichnende in die Stellung des Personalleiters berufen ist.