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Reputationsrecht – Google muss schweigen, wenn Negativbeiträge gelöscht worden sind

Internetseite von Lumendatabase.org

Deutsche Gerichte untersagen Google auf gelöschte Artikel anderweitig aufmerksam zu machen.

Barbra Streisand Effekt

Im Rahmen des Reputation Rechts hat die deutsche Rechtsordnung auch den Barbra Streisand Effekt im Auge. Dieser Effekt beschreibt anschaulich, dass es manchmal schlimmer ist sich juristisch zur Wehr zu setzen als nichts zu tun. Die amerikanische Künstlerin Frau Streisand klagte in Amerika gegen Google oder eine andere Internetseite mit dem Wunsch, eine Luftbildaufnahme ihrer pompösen Strandvilla nicht mehr im Internet finden zu können. Vor der Klage hatten weniger als zehn Menschen den Link überhaupt jemals gedrückt und davon sollen einige dieser Aufrufe vom Anwalt der Frau Streisand veranlasst worden sein. Nachdem das Verfahren  geführt und eine Löschung diskutiert wurde kam es zum gegenteiligen Effekt. Jetzt weiß inzwischen jeder auf der Welt, wie Frau Streisand am Strand wohnt.

Näheres zur deutschen Rechtsordnung und dem Barbra Streisand Effekt.

Ähnlich – Lumendatabase als Sammelsurium der Google Löschungen

Dieser Barbra Streisand Effekt spielt auch eine Rolle bei einer absoluten Vorgehensweise von Google auf Löschungsbegehren. Denn das Oberlandesgericht München hat am 7.6.2017 klargestellt (OLG München, Beschluss v. 7.6.2017, Az. 18 W 826/17), dass „Löschen“ und anderweitig wieder „Zeigen“ nicht geht. Google wurde verboten, gelöschte Seiten mit Verweis auf LumenDataBase.org wieder sichtbar zu machen. Google ist eine Suchmaschine und ist aus verschiedenen rechtlichen Gründen in verschiedenen Rechtsordnung weltweit verpflichtet worden, Suchergebnisse zu löschen. In Deutschland geht es hierbei um die Störer Haftung.

Beispiel für Beschwerden, eines Unternehmens gegen eine andere Internetseite

Google haftet als Störer

Störer ist jemand, der zwar nicht direkt Täter ist, aber indirekt  mit dem Ergebnis, das rechtlich nicht erwünscht ist, zu tun hat und dieses verantwortet. Wenn also eine Negativ Information im Internet zu finden ist, die rechtlich unzulässig ist, weil es sich zum Beispiel um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt wie eine Verleumdung oder aber das Recht auf Vergessen nach dem Urteil des europäischen Gerichtshof aus dem Jahre 2014 greift, müssen Daten von Google so programmiert werden, dass bei einer erneuten Suchanfrage diese nicht mehr zu finden sind.

Diese Löschbemühungen unterläuft Google jahrelang in dem auf ein Projekt der Universität Harvard – eine Datenbank – verwiesen wurde, wo die gelöschten Informationen mit einem weiteren Klick erreichbar waren. Die Harvard Universität sammelt mit ihrem Projekt LumenDataBase.org weltweit Löschungen von Internet Ergebnissen insbesondere aufgrund des amerikanischen Urheberrechts. Diese Entwicklung wurde allerdings durch das Urteil des Oberlandesgericht München gestoppt, welches jetzt dazu führt dass die Daten sowohl beim LumenDataBase aktuell nicht mehr aufzufinden sondern nur noch der Hinweis, dass es überhaupt ein rechtliches Verfahren gegeben hat und auch bei Google nicht mehr zu finden sind.

Aufräumen aber richtig

Reputationsrecht entwickelt sich mehr und mehr zu einer Spezialmaterie, die allerdings extrem wichtig ist. Wenn etwas im Internet nicht gefunden werden kann, dann gibt es das nicht. Das bedeutet zugleich, dass auch die juristischen Tricks komplexer werden. Weiterführende Hinweise zu neuen globalen Rechtsentwicklungen finden sich hier. 

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Volkswirt, Stud. Iur

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Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Schulte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.

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