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Die einstweilige Verfügung im Zivilprozess – ein zweischneidiges Schwert

Hässlichkeiten und Verleumdungen stehen im Internet oder eine andere Angelegenheit ist extrem eilbedürftig – von Valentin Schulte, Berlin, Dr. Schulte Team.

Betroffene Mandanten fordern bei Rechtsverletzungen ihren Anwalt oft vehement auf, eine einstweilige Verfügung zu ihren Gunsten zu erwirken. Damit ist eine vorläufige gerichtliche Entscheidung gemeint. Doch es ist Vorsicht geboten. Auch wenn der Sachverhalt für den Mandanten völlig klar ist – nämlich, dass er sich im Recht sieht – muss der zuständige Richter der Argumentation noch lange nicht folgen.

Tipps und Tricks wegen einer einstweiligen Verfügung

Wie heißt es doch (schon im römischen) Volksmund: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Was wohl unter anderem bedeuten mag: Auch gute Vorbereitung kann das Risiko nicht gänzlich ausschließen. Dem Mandanten muss also erst einmal klar gemacht werden, dass eine einstweilige Verfügung mit Risiken verbunden ist. Zum einen wäre hier natürlich das Kostenrisiko zu nennen. So trägt die unterlegene Seite ja die Kosten des Verfahrens. Zum anderen kann eine verlorene einstweilige Verfügung auch die Aussicht auf Erfolg im Hauptverfahren schmälern (Stichwort Präjudiz).

Was ist eine einstweilige Verfügung?

Valentin Markus Schulte / Kanzlei Dr. Thomas SchulteEine einstweilige Verfügung dient der Regelung eines einstweiligen Zustands. Sie soll somit vorläufigen Rechtsschutz für den Antragsteller sichern. Es soll schnell gehandelt werden, um schnell ein Ergebnis zu erzielen. Die einstweilige Verfügung geht meist dem Hauptverfahren (der Klage) voraus. Das hat zur Folge, dass durch die einstweilige Verfügung nur ein Übergang bis zu zum Hauptverfahren geschaffen wird. Im Hauptverfahren wird die Sache dann im Nachgang (endgültig) verhandelt. Ein Beispiel bei dem eine einstweilige Verfügung zur Anwendung kommen kann ist beispielsweise die fristlose Kündigung. Wird dem Antrag auf einstweilige Verfügung des Gekündigten stattgegeben, kann vom Gericht verfügt werden, dass eine fristlose Kündigung unwirksam war. Das Vertragsverhältnis wird dann entsprechend der ordentlichen Kündigungsfristen beendet und im Nachgang kann vor Gericht über Schadenersatz oder weitere Dinge verhandelt werden.

Aufbau einer einstweiligen Verfügung

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird vom Antragsteller und dem Antragsgegner gesprochen. (Dringlicher) Grund und Anspruch (meist ein Unterlassungsanspruch) der Verfügung werden mittels Glaubhaftmachung belegt. Oft wird hierbei die Eidesstattliche Versicherung genutzt, es können allerdings gemäß § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) alle im Zivilprozess zugelassene Beweismittel vorgebracht werden. Diese sind: Zeugenbeweis (§ 373 ZPO), Beweis durch einen Sachverständigen (§ 402 ZPO), Beweis durch die Vorlage von Urkunden (§ 415 ZPO), Beweis durch Augenschein des Richters (§ 371 ZPO) oder die Parteivernehmung (§ 445 ZPO).

Antrag ist durch den Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht – wie geht es weiter?

Sobald der Antrag beim zuständigen Gericht eingereicht wurden kann dieses nach freiem Ermessen bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind und diese anordnen (vgl § 938 ZPO). Des Weiteren kann der zuständige Richter den Antrag auch zurückweisen. Meist geschieht das wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ohne eine mündliche Verhandlung. Dem Richter steht es allerdings auch frei eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und über den Antrag anschließend mit Urteil zu entscheiden. Dies geschieht beispielsweise, wenn für den Richter der Vortrag des Antragstellers nicht ganz klar ist oder vonseiten des Antragsgegners eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt wurde. Eine Schutzschrift zwingt den Richter dazu, im Falle eines zum Nachteil desjenigen, der die Schutzschrift erwirkt hat, eingereichten Antrags auf einstweilige Verfügung eine mündliche Verhandlung anzusetzen. So kann im Vorhinein verhindert werden, dass gegen einen selbst im schriftlichen Verfahren eine einstweilige Verfügung erwirkt wird.

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Volkswirt, stud. iur

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