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Gesetzesentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Fairness als Fundament für den Wettbewerb – Regulierungen und Anpassungen sind nötig, um die Fairnis im Wettbewerb zu schützen – Herausforderungen im Missbrauch der Abmahnung – von Valentin Markus Schulte, Volkswirt aus Berlin.

Die Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, Die Linke und Bündnis90 / Die Grünen haben im Jahr 2019 einen Gesetzesentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in den Bundestag eingebracht. Wichtigster Zweck der Überarbeitungen ist der Kampf gegen den Missbrauch der Abmahnung zur Generierung von Vertragsstrafen und Gebühren. Die Abmahnung soll dabei jedoch immer noch das Mittel der Wahl sein, um wettbewerbsrechtliche Vergehen zu bekämpfen.

In dieser Sache scheint sich nun Bewegung abzuzeichnen. So hat der Bundestag das Gesetz am 11. September 2020 beschlossen. Sollte es keine Einwendungen der weiteren zu durchlaufenden Stellen (bspw. Bundesrat oder Bundespräsident) haben wird es also bald in Kraft treten.

Was wird sich ändern?

Der § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll dahingehend angepasst werden, dass nur konkret Geschädigte abmahnen dürfen. Hierbei müssen rechtsfähige Verbände nun entweder in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8a UWG-neu eingetragen sein. Dieser neu geschaffene § 8a UWG-neu regelt, welche rechtlichen Vorschriften für diese qualifizierten Verbände gelten. So muss es sich bspw. um einen eingetragenen Verein mit mindestens 75 Mitgliedern handeln. Des Weiteren darf dieser “seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen (…), um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen.” § 8a Abs. 2 (3.b) UWG-neu.

Abmahnung im Sinne des UWG: Geltendmachung von berechtigten Ansprüchen

Generell zielt das Gesetz darauf ab, die Abmahnung im Sinne des UWG wieder zu dem Instrument zu machen, wofür sie geschaffen war: Die Geltendmachung von berechtigten Ansprüchen aufgrund eines Verstoßes gegen die UWG. Die Abmahnung, die vordergründig ausgesprochen wird um damit Geld zu verdienen wird nach § 8b UWG-neu verboten. Der Abgemahnte soll nun nach § 8b Abs. 3 UWG-neu Anspruch auf Ersatz der für die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt aufgebrachten Aufwendungen haben.

Des Weiteren werden die §§ 13, 14 UWG angepasst. So wird in § 13 UWG-neu genau geregelt, welche Anforderungen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nun zu erfüllen hat, um rechtskräftig zu sein. Die Vertragsstrafe muss nach § 13a UWG-neu genau begründet werden und wird in der Höhe begrenzt. § 14 UWG-neu regelt die Zuständigkeit der Gerichte.

Wann wird das Gesetz in Kraft treten?

Das Gesetz ist durch den Bundestag beschlossen worden. Nun wird es dem Bundesrat zugeleitet. Hat dieser keine Einwendungen und beschließt das Gesetz müssen allerdings noch weiteren Stationen durchlaufen werden.

Sowohl die Bundeskanzlerin und der zuständige Minister erhalten eine Druckversion, die sie bestätigen müssen. Die letzte Station ist der Bundespräsident, der das Gesetz noch einmal prüft und nach seiner Freigabe Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Schaut man sich die beteiligten Fraktionen an, die im Bundestag den Entwurf eingebracht haben und diesem im Nachgang zustimmen, kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzesentwurf auch die weiteren Stationen durchlaufen wird und dann rechtskräftig werden wird. Für alle Beteiligten bedeutet das ein Einstimmen auf das neue Recht. Es werden Rechtsprechungen abgewartet werden müssen, die die Auslegung des neuen Rechtes festlegen werden.

V.i.S.d.P.

Valentin Markus Schulte
Volkswirt

 

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