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Percy Görgens: 12 von 16 Bundesländer haben die MVV TB umgesetzt

Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen wurde zum 1. April in Kraft gesetzt. Außerdem: Einspruchsfrist zum Normenentwurf Barrierefreies Bauen endet im Juli.

BildZum 1. April ist sie in in 12 von 16 Bundesländern in Landesrecht übertragen worden: Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB). Entscheidend für die Facherrichter ist in diesem Zusammenhang die Leitungsanlagenrichtlinie. Denn die Bundesländer, die einfach die MVV TB eingeführt haben, verweisen jetzt auf die M LAR 2015, Ausgabestand 04/2016. Bei den angepassten kann das anders sein und muss im Einzelfall geprüft werden. Zuletzt hatten im Januar diesen Jahres Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen die Baurechtsnovellierung umgesetzt. Den Anfang hatten Sachsen und Baden-Württemberg bereits im Dezember 2017 gemacht. Einzig die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein haben bis heute keine eigene VV TB in Kraft gesetzt. Wie das Deutsche Institut für Bautechnik am 29. März in einer amtlichen Mitteilung bekannt gab, seien im Einvernehmen mit den jeweiligen Obersten Bauaufsichtsbehörden dieser Länder übergangsweise folgende Entscheidungen getroffen worden: „Die Bauregellisten A und B und Liste C (Ausgabe 2015/2mit Änderungen 2016/1 und 2016/2) werden aufgehoben.“ An die Stelle von Bauregelliste A tritt dort Teil C und Anhang 4 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. An die Stelle von Bauregelliste B Teil 2 tritt Teil B 3 und an Stelle von Liste C tritt Teil D 2.2 jeweils in der Fassung 2017/1 vom 31. August 2017.
Um einen besseren Überblick zu erhalten, wie die MVV TB in den einzelnen Bundesländern umgesetzt wurde und wo besondere Abweichungen liegen, hat Percy Görgens ich auf seinem Blog https://percy-sicherheit.blog eine Übersicht vor allem in Bezug auf den Brandschutz zusammen gestellt. Außerdem habe ich die Links zu den veröffentlichten PDF-Dokumenten zusammengetragen soweit dies möglich war.
Neuer Normenentwurf zum Barrierefreien Bauen: DIN EN 17210. Seit Anfang Mai liegt er vor: Der europäische Norm-Entwurf (DIN EN 17210) zur Barrierefreiheit. Auf über 200 Seiten mit knapp 160 Bildern sind darin funktionale Mindestanforderungen genauso wie Empfehlungen anschaulich beschrieben und alles festgelegt, was notwendig ist, um eine gleichberechtigte und sichere Nutzung für eine Vielzahl von Nutzergruppen zu erleichtern. Technische Leistungsdaten hingegen fehlen. Dabei folgt der Entwurf den Prinzipen des „Design for All“ sowie des „Universal Design“.
Auf den Seiten des Deutschen Instituts für Normung e.V., kurz DIN, heißt es dazu: Diese Kriterien für die funktionale Zugänglichkeit und Nutzbarkeit würden dabei speziell für die Planung, den Bau, die Sanierung oder die Anpassung sowie die Instandhaltung von öffentlich genutzten Umgebungen gelten. Im Anwendungsbereich zur DIN EN 17210 heißt es dazu weiter: Im Zentrum des Entwurfs stehe dabei eine barrierefrei zugängliche und nutzbare Umgebung, die eine gleichberechtigte und sichere Nutzung durch einen möglichst großen Nutzerkreis ermögliche. Dabei stünden verschiedenste Zielgruppen und Nutzerbedürfnisse im gesamten Lebensverlauf im Blick. Der Entwurf kann ab sofort auf den Seiten des DIN eingesehen und kommentiert werden. Die Einspruchsfrist läuft bis zum 3. Juli 2019 und ist damit relativ knapp bemessen.
Für Entwurf DIN 14675-1/A1 und 14675-2/A1 endete Einspruchsfrist: Ebenfalls relativ knapp bemessen waren die Einspruchsfristen für den Entwurf der DIN 14675-1/A1 und der DIN 14675-2/A1. Sie waren im Dezember 2018 erschienen und bereits Mitte Februar 2019 endete die jeweilige Einspruchsfrist. Das bedeutet nun, dass die Änderungen relativ zeitnah kommen werden, wahrscheinlich im August oder im September dieses Jahres. Das erklärte Ziel des Entwurfes zur DIN 14675-1/A1 ist es, laut DIN, die Anforderungen normativ weitestgehend zu vereinheitlichen, die bisher in den „Technischen Anschlussbedingungen der Feuerwehr“ zu finden sind. Der Änderungsentwurf zur DIN 14675-2/A1 wiederum „legt Änderungen an die Anforderungen für den Nachweis der Verantwortlichkeit und Kompetenz für Fachfirmen zur Planung, Projektierung, Montage, Inbetriebnahme, Abnahme und Instandhaltung von Brandmelde- und Sprachalarmierungsanlagen fest.“
Weitere Informationen gibt es online: www.percy-goergens.de

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Percy Görgens UG (haftungsbeschränkt) Beratung & Planung von Sicherheitsanlagen
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Percy Görgens ist Geschäftsführer der Priosafe GmbH und der Percy Görgens UG (haftungsbeschränkt) Beratung & Planung von Sicherheitsanlagen. Außerdem ist er Inhaber der Percy Görgens Akademie für Brandschutz & Sicherheitstechnik. Er kommt aus der Praxis und kennt als Ausbilder von Errichtern und Fachplanern alle relevanten Normen, Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien der Sicherheitstechnik seit über 15 Jahren aus dem FF. Mit seinem Büro für Beratung & Planung von Sicherheitsanlagen wendet er diese auch tagtäglich in der Praxis an.

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