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Russland bestellt deutschen Botschafter ein: Verstoß gegen Zwei-plus-Vier-Vertrag wegen NATO-Hauptquartier in Rostock?

Bericht: Russische Einbestellung des deutschen Botschafters

Am 22. Oktober 2024 hat Russland den deutschen Botschafter in Moskau einbestellt, um eine Protestnote gegen die Eröffnung des neuen NATO-Hauptquartiers in Rostock zu überreichen. Russland wirft Deutschland vor, gegen den Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 zu verstoßen, der jegliche Stationierung oder Verlegung ausländischer Truppen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR untersagt. In der Protestnote fordert Russland eine dringende Klärung und deutet auf mögliche diplomatische Konsequenzen hin, sollte sich die Lage nicht zufriedenstellend aufklären lassen.

Das NATO-Hauptquartier in Rostock, das offiziell unter deutscher Leitung steht, soll zur Koordination der NATO-Marineaktivitäten in der Ostsee dienen. Dennoch sieht Russland in der Anwesenheit von Offizieren aus verschiedenen NATO-Staaten, darunter Polen und Schweden, eine Verletzung des Vertrags, da diese als Verlegung ausländischer Streitkräfte interpretiert werden könnte.

 

Hintergrund: Der Zwei-plus-Vier-Vertrag

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag, der die deutsche Wiedervereinigung ermöglichte, enthält eine klare Klausel, die die Stationierung und Verlegung ausländischer Truppen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR verbietet. Artikel 5 Absatz 3 formuliert dies ohne Unterscheidung zwischen temporärer oder dauerhafter Truppenpräsenz. Russland beruft sich nun auf diesen Vertrag, um die Präsenz von NATO-Offizieren in Rostock zu kritisieren.

Die deutsche Regierung argumentiert hingegen, dass das NATO-Hauptquartier kein Verstoß gegen den Vertrag sei, da es von Deutschland geführt werde und die Anwesenheit ausländischer Offiziere nur der Zusammenarbeit diene. Russland sieht dies jedoch anders und könnte bei ausbleibender Klärung weitere Schritte in Betracht ziehen.

 

Quellen:

  • EADaily, „Moscow demands urgent clarification from Berlin: NATO base opened in German Rostock“, Oktober 2024​ (EADaily).
  • Zwei-plus-Vier-Vertrag, Artikel 5, Absatz 3, 1990.