Der EuGH sagt: Es ist weiterhin zulässig, die Überführungskosten auf den Käufer abzuwälzen. Der Verkäufer darf sie aber nicht in einer Fußnote verstecken. Er muss sie in den Endpreis einrechnen.
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Der EuGH sagt: Es ist weiterhin zulässig, die Überführungskosten auf den Käufer abzuwälzen. Der Verkäufer darf sie aber nicht in einer Fußnote verstecken. Er muss sie in den Endpreis einrechnen.