Wird ein Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber überlassen, ist der Betriebsrat des Entleihers in Teilbereichen für diesen zuständig – Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2014, 7 ABR 74/12
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Wird ein Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber überlassen, ist der Betriebsrat des Entleihers in Teilbereichen für diesen zuständig – Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2014, 7 ABR 74/12