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Willkür durch die Schufa? Die Auslegung des Art. 21 DSGVO

Wirtschaftliche Nachteile durch Einträge von Auskunfteien – Zweck von Auskunfteien für das Wirtschaftssystem – Auf welcher rechtlichen Grundlage speichert die Schufa meine Daten?

Schufa-Einträge führen bei Betroffenen zu erheblichen Nachteilen. So kann es dazu kommen, dass selbst einfache Geschäfte, wie das Abschließen eines Handyvertrags verhindert werden. Besonders schlimm ist es, wenn es zu einer Ablehnung der Finanzierung kommt. Betroffene berichten, dass sie sich der übermächtigen Schufa ausgeliefert fühlen und glauben, dass die Auskunfteien scheinbar willkürlich über wohl und wehe der Menschen entscheiden.

So schwarzweiß kann der Sachverhalt natürlich nicht dargestellt werden. Die Schufa erfüllt in unserem Wirtschaftssystem einen wichtigen Zweck, indem sie die Wirtschaft vor Ausfallrisiken des Vertragspartners warnen kann. Nichtsdestotrotz gibt es oft Einträge die objektiv gesehen kaum als berechtigt anerkannt werden. Was soll es bringen, wenn ein Betroffener mit einem guten Einkommen wegen einer vielleicht im Rahmen eines Umzugs untergegangen Handyrechnung keine Immobilie finanzieren darf? Es kommt immer wieder vor, dass Schufa Einträge fehlerhaft und rechtswidrig sind und somit gelöscht werden müssen. Eine Prüfung des Einzelfalls durch einen Anwalt scheint hier oft sinnvoll.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Auf welcher rechtlichen Grundlage speichert die Schufa meine Daten?

Valentin Markus Schulte / Kanzlei Dr. Thomas SchulteDie DSGVO wurde geschaffen, um innerhalb der europäischen Union die Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten einheitlich zu regeln. Mit Inkrafttreten der DSGVO wurde somit einfach gesagt der Gesetzesdschungel der Mitgliedstaaten der europäischen Union vereinheitlicht.

Die Schufa beruft sich bei der Speicherung der Daten der Verbraucher unter anderem auf den Artikel 6 der DSGVO. So heißt es in Artikel 6 Abs. 1 a): “Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben”. Dass der Verbraucher der Verarbeitung zustimmen, ist oft der Fall. So kennen es wohl viele beim Abschluss eines Vertrages auch eine Einwilligung zur Verarbeitung der Daten bei der Schufa vorgelegt zu bekommen und in den meisten Fällen auch zu unterzeichnen. Zusätzlich beruft sich auf die Schufa auf Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Dieser Artikel erlaubt die Verarbeitung von Daten “zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten”.

Besondere Situation nach Artikel 21 DSGVO – Auslegungssache

In Artikel 21 DSGVO wird das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten konkretisiert. So hat “Die betroffene Person (…) das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen” Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO.

Nun beginnt die schwierige Abwägung. Was ist eine besondere Situation und nach welchen Kriterien wird hier entschieden. Aus der langjährigen Korrespondenz mit der Schufa und auch dem Ombudsmann der Schufa ist ein klarer Kriterienkatalog nicht zu erkennen. Stattdessen wird auch hier im Einzelfall geprüft und die besondere Situation – verständlicherweise – sehr scharf ausgelegt. So wird vonseiten der Schufa scheinbar davon ausgegangen, dass beispielsweise ein Kreditwunsch keinen Löschungsanspruch begründet, da diese Einschränkungen im Interesse der Gesamtwirtschaft hingenommen werden müssen.

Vielmehr müssen die Gründe des Einzelnen den Gründen der Schufa und der Gesamtwirtschaft überwiegen und hierbei ein besonderes Gewicht haben. Dies ist natürlich auch wieder alles andere als eine klare Definition, so dass nichts anderes übrigbleibt, als jeden Einzelfall zu betrachten. Sollte es dann zu einer Löschung kommen, kann der oder die Betroffene wieder frei am wirtschaftlichen Leben teilnehmen.

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Volkswirt, stud. iur

Kontakt:

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Malteserstraße 170
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Die Kanzlei Dr. Schulte Rechtsanwälte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.

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