Unter Nießbrauch versteht man das Nutzungsrecht an einer Sache. Im Falle einer Immobilie kann das zum Beispiel lebenslanges Wohnrecht für den Eigentümer und/oder den Lebenspartner bedeuten.
Immobilien spielen in der Vermögensnachfolge eine wichtige Rolle. Das hat zum einen mit den steigenden Vermögenswerten zu tun. Laut einer Untersuchung beläuft sich das Immobilienvermögen in Deutschland auf 11,2 Billionen Euro, inklusive des Bodenwerts der bebauten Flächen. Und für 2019 rechnet die Beratungsgesellschaft EY mit einem Transaktionsvolumen von 72 bis 75 Milliarden Euro im deutschen Immobilienmarkt. Berücksichtigt darin sind Gewerbeimmobilien und Wohnimmobilienportfolios. Dazu kommt, dass jeder zweite Deutsche im Eigenheim lebt. Zum anderen führt diese Entwicklung dazu, dass Immobilien regelmäßig zu den größten Vermögenswerten bei Erbschaften bestehen beziehungsweise häufig sogar den größten Einzelwert darstellen.
„Das gilt oftmals vor allem fürs sogenannte Familienheim, das emotional und finanziell den wertvollsten Einzelgegenstand innerhalb des insgesamt vorhandenen Vermögens darstellt. Daher nimmt das Familienheim auch eine besondere Rolle im Gesamtportfolio ein und muss als ein solcher erfasst werden – insbesondere bei der Gestaltung der Vermögensübertragung“, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Christopher Riedel (www.christopherriedel.de). Er berät seine Mandanten bei der Strukturierung aller erbrechtlichen Fragestellungen mit einem Fokus auf die Gestaltung komplexer Vermögensübertragungen, immer auch mit Immobilienbezug.
Er hat die Erfahrung gemacht, dass für die Übertragung von Immobilien oftmals die lebzeitige Schenkung angewendet wird. Damit können alle zehn die persönlichen steuerlichen Steuerfreibeträge ausgenutzt werden, die beispielsweise bei Ehegatten 500.000 Euro und bei Kindern 400.000 Euro betragen. „Auf diese Weise lassen sich auch gehobene Immobilienwerte steuerschonend übertragen. Das wird auch immer wichtiger, denn im Zuge der Preissteigerungen am Immobilienmarkt sind auch, insbesondere an beliebten Standorten, hohe Werte entstanden. Ein überdurchschnittliches Familienheim und ein Mehrfamilienhaus als Investmentimmobilie können dadurch ohne Weiteres einen deutlichen siebenstelligen Wert haben und dadurch die individuellen Steuerfreibeträge schnell übersteigen. Das sollten Eigentümer beachten, um im Erbfall keine unnötige steuerliche Belastung auszulösen“, betont der Fachanwalt für Steuerrecht.
In dem Zusammenhang ist für Dr. Christopher Riedel vor allem der Begriff des Nießbrauchs wichtig. Unter Nießbrauch versteht man das Nutzungsrecht an einer Sache. Im Falle einer Immobilie kann das zum Beispiel lebenslanges Wohnrecht für den Eigentümer und/oder den Lebenspartner bedeuten. „In den häufigsten Fällen wird das Nießbrauchrecht genutzt, wenn eine Immobilie verschenkt wird, aber der neue Eigentümer nicht in vollem Umfang über die Erträge der Immobilie verfügen beziehungsweise über den Umgang mit ihr bestimmen soll. Der vorherige Eigentümer lässt sich ein Nießbrauchrecht eintragen. Will heißen: Der Eigentümer überträgt das Familienheim lebzeitig an seine Kinder, kann die Immobilie aber für weiterhin selbst nutzen“, erklärt der Rechtsanwalt. Oder aber die Investmentimmobilie werde an die nächste Generation übergeben, die Mieteinnahmen aber fließen dem bisherigen Eigentümer zu.
„Nutzen, ohne zu besitzen, ist das Konzept dahinter. In meiner Beratung spielt das eine wesentliche Rolle, um Vorteile für alle Seiten herzustellen. Der spätere Erblasser erhält Sicherheit in der Nutzung der Immobilie, etwa um die Wohnkontinuität im Alter sicherzustellen, die Beschenkten werden steuerlich entlastet.“ Verkaufen kann der Nießbrauchnutzer übrigens nicht, die Eigentumsrechte liegen ausschließlich bei den Beschenkten. Das Nießbrauchrecht kann sich mitunter auch nur auf einen Teil der Nutzungsmöglichkeit beziehungsweise der Erträge einer Immobilie beschränken. Dann ist von einem Bruchteilnießbrauch oder auch von einem Quotennießbrauch die Rede.
„Wichtig ist, sich im Rahmen der lebzeitigen Vermögensübertragung auch mit dem Thema Nießbrauch zu befassen. Es lässt sich für zig Situationen, Konstellationen und Wünsche eine verträgliche Lösung damit herstellen, die das Vermögen schützt“, betont Christopher Riedel.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Dr. Christopher Riedel, LL.M.
Herr Dr. Christopher Riedel
Königsallee 20
40212 Düsseldorf
Deutschland
fon ..: 0211 5422740
web ..: http://www.christopherriedel.de
email : info@christopherriedel.de
Über Dr. Christopher Riedel
Dr. Christopher Riedel ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht und praktiziert in eigener Kanzlei in Düsseldorf. Dr. Christopher Riedel berät Unternehmer und Privatpersonen bei allen Fragen rund um die Unternehmens- und Vermögensnachfolge und Pflichtteilsansprüche (auch mit grenzüberschreitendem Bezug) und verbindet dafür seine Kompetenzen im Gesellschafts-, Steuer- und Erbrecht. Dr. Christopher Riedel tritt regelmäßig als Buchautor, Herausgeber und Vortragsredner zu Fragestellungen rund um Erbrecht und Unternehmensnachfolge in Erscheinung. Weitere Informationen: www.christopherriedel.de und www.mein-pflichtteil.de
Pressekontakt:
Dr. Patrick Peters – Klare Botschaften
Herr Dr. Patrick Peters
Heintgesweg 49
41239 Mönchengladbach
fon ..: 01705200599
web ..: http://www.pp-text.de
email : info@pp-text.de